Nachholung des rechtlichen Gehörs [Rdn 2859]

 

Rdn 2860

 

Literaturhinweise:

Bottke, Rechtsbehelfe des Verteidigers im Ermittlungsverfahren – Eine Systematisierung, StV 1986, 120

Burhoff, Die Anhörungsrüge im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 409

ders., Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung, StRR 2007, 15

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

Eschelbach, Gehör vor Gericht, GA 2004, 230

ders., Anhörungsrügen im Strafprozess, ZAP F. 22, S. 605

Esskandari, Zum Rechtsschutz bei prozessualer Überholung (§§ 304 ff., 33a StPO) – Überlegungen im Anschluß an BVerfG NJW 1997, 2163 ff., StraFo 1997, 289

Meyer-Mews, Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren, NJW 2004, 716

Pohlreich, Zur Fristvorwirkung der Verfassungsbeschwerde im strafgerichtlichen Verfahren, StV 2011, 574

Sommer, Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 1, StRR 2008, 88

ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 2, StRR 2008, 168.

 

Rdn 2861

1. § 33a StPO sieht die Nachholung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (dazu u.a. KK-StPO/Fischer, Einl. Rn 105 ff.) vor, wenn im (Beschluss-)Verfahren eine für einen Beteiligten nachteilige Entscheidung getroffen worden ist, zu der er nicht gehört wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift, die in der StPO für das Beschwerdeverfahren durch § 311a StPO ergänzt wird, ist die Entlastung des BVerfG (Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 1; zur Nachholung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren Burhoff, EV, Rn 3143 ff.).

 

§ 33a StPO ist im OWi-Verfahren im gerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. Göhler/ Seitz/Bauer , vor § 67 Rn 9 m.w.N.), allerdings hat die Vorschrift durch die Neuregelung in § 79 Abs. 1 Nr. 5 durch das 1. JuMoG an Bedeutung verloren (→ Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen , Rdn 3116 ). Die Vorschrift ist im Beschlussverfahren nach § 72 als lex specialis anzusehen ist (KK/ Senge , § 72 Rn 44). Für die Rechtsbeschwerde gilt seit dem 1.1.2005 die → Anhörungsrüge , Rdn 324 , nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 33a Rn 1; für das Verhältnis Rechtsbeschwerde/Antrag nach § 33a StPO; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211 = VRR 2007, 355).gerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, vor § 67 Rn 9 m.w.N.), allerdings hat die Vorschrift durch die Neuregelung in § 79 Abs. 1 Nr. 5 durch das 1. JuMoG an Bedeutung verloren (→ Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Rdn 3116). Die Vorschrift ist im Beschlussverfahren nach § 72 als "lex specialis" anzusehen ist (KK/Senge, § 72 Rn 44). Für die Rechtsbeschwerde gilt seit dem 1.1.2005 die → Anhörungsrüge, Rdn 324, nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 1; für das Verhältnis Rechtsbeschwerde/Antrag nach § 33a StPO; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211 = VRR 2007, 355).

 

Rdn 2862

2. Ein (erfolgreicher) Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs hat folgende

 

Antragsvoraussetzungen:

Der Antrag muss sich gegen einen Beschluss richten. Auf Urteile findet § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 seinem Wortlaut nach keine Anwendung.

Dieser Beschluss muss unanfechtbar sein. Für das OWi-Verfahren bedeutet das, dass die sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Beschwerde nach der StPO (dazu Göhler/Seitz/Bauer, vor § 79 Rn 3) die Beschwerde ausdrücklich ausschließen und auch eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 nicht zulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 4). Als anderes Rechtsmittel kommt auch ein Antrag nach §§ 52 Abs. 1, 46 i.V.m. §§ 44 ff. StPO auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245, mit Muster, Rdn 4265 in Betracht (KK-StPO/Schneider-Glockzin, § 33a Rn 6).

 

☆ Ob die Vorschrift auch gilt, wenn das an sich zulässige Rechtsmittel versäumt worden ist, ist umstritten . Die wohl überwiegende Meinung lehnt das ab (OLG Celle NJW 1968, 1391; OLG Stuttgart NJW 1974, 284; Meyer-Goßner/Schmitt , § 33a Rn 4), während teilweise der Antrag in Ausnahmefällen als zulässig angesehen wird (BGHSt 26, 127; KK-StPO/ Schneider-Glockzin , § 33a Rn 6).Rechtsmittel versäumt worden ist, ist umstritten. Die wohl überwiegende Meinung lehnt das ab (OLG Celle NJW 1968, 1391; OLG Stuttgart NJW 1974, 284; Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 4), während teilweise der Antrag in Ausnahmefällen als zulässig angesehen wird (BGHSt 26, 127; KK-StPO/Schneider-Glockzin, § 33a Rn 6).

Der Beschluss muss zum Nachteil des Betroffenen ergangen sein und dieser Nachteil muss noch bestehen. Nachteil entspricht hier einer "Beschwer" (Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 6; KK-StPO/Schneider-Glockzin, § 33a Rn 4, jew. m.w.N.; dazu Burhoff, EV, Rn 3150 f.). Ein Nachteil besteht nicht (mehr), wenn ersichtlich ist, dass der Betroffene die in Rede stehenden (entscheidungserheblichen) Tatsachen zur Kenntnis genommen hat (KG, Beschl. v. 28.7.2023 – 3 Ws 25/23, StraFo 2023, 441...

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