Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbart gelegenen Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen (hier: DIN 4109) zu entscheiden.

2. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette in einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, diejenige DIN-Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt (hier also die DIN 4109 in der seit 1989 geltenden Fassung, nicht mehr die in der alten Fassung ab 1962). Heute ist hier ein Installations-Schallpegel von 35 dB (A) zugelassen, während nach der ab 1962 geltenden Fassung ein Höchstwert von 30 dB (A) vorgesehen gewesen sei.

Was die Geräuschübertragung bei Einlaufen des Wassers in die Badewanne betrifft, lag dieser im vorliegenden Streitfall mit 36-38 dB (A) laut Sachverständigengutachten geringfügig über den heute geltenden maßgeblichen DIN-Werten. Mit zu berücksichtigen war auch die von ihm akzeptierte Verpflichtung des betreffenden Eigentümers, die auch in den Tenor der abschließenden Senats-Entscheidung übernommen wurde, dass ein Wasserzulauf in die Badewanne in der Zeit von 22-6 Uhr nicht betätigt werde.

3. Auch die Schallschutz-DIN, die zwar keine Rechtsvorschrift ist, hat erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der maßgeblichen Störfrage. In der Regel überschreiten Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, das Maß des § 14 Nr. 1 WEG nicht. Im Einzelfall können sogar darüberliegende Beeinträchtigungen hinzunehmen, andererseits aber auch darunterliegende Beeinträchtigungen nicht zu dulden sein; ausschlaggebend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

4. Zwar war bei Errichtung des Gebäudes die DIN-Norm in ihrer früheren Fassung maßgebend, die eine Geräuschentwicklung von nicht mehr als 30 dB (A) vorsah. Gleichwohl ist aber jedenfalls dann, wenn nach vielen Jahren eine gebotene Renovierung von Bad und Toilette vorgenommen wird, eine dann geltende DIN-Norm maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob sie strengere oder weniger strenge Anforderungen als die vorausgehende Norm habe. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass bei einer Neuerrichtung des Gebäudes Beeinträchtigungen nach der weniger strengen Norm hingenommen werden müssten; dann kann bei einer sachlich gebotenen Umbaumaßnahme im Zuge einer Renovierung von Bad und Toilette im Sondereigentum nichts anderes gelten.

5. Im vorliegenden Fall Gerichtskostenteilung und kein Ausspruch außergerichtlicher Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999, 2Z BR 77/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Bei Schallstörungen nach Umbaumaßnahmen im Sondereigentum stellt das BayObLG in nunmehr offensichtlich verfestigter Rechtsprechung auf Schallschutz- DIN-Werte ab, die zum Zeitpunkt der Umbaumaßnahme gültig sind und beurteilt danach auch die Frage der evtl. Duldungspflicht sich gestört fühlender Eigentümer. In einer Entscheidung des Senats allerdings Anfang der 80-er Jahre zur Veränderung eines Oberflächenbelags in Wohnräumen (wohl nachträgliche Verfliesung in Änderung des ursprünglich vorhandenen Teppichbodens), wurde demgegenüber ein nicht duldungspflichtiger Störeffekt dann angenommen, wenn sich gegenüber dem ursprünglichen Zustand die Schallsituation verschlechtert haben sollte (über Vergleichsmessungen in unverändert gebliebenen Wohnungen durch Akustik-Gutachter). Ich bin mir nicht sicher, ob die demgegenüber zuletzt vom Senat geäußerte Meinung - vielleicht ganz generell bei jeglichen nachträglichen Umbauarbeiten im Sondereigentum - auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallproblematik stets als gerecht empfunden wird. Erwirbt ein Eigentümer eine Eigentumswohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit entsprechenden (auch "bezahlten") hohen Schallschutzwerten, meine ich, dass er insoweit im Rahmen dieser anfänglichen Werte geschützt bleiben muss, sein Wohnungswert also auch nicht nachträglich durch Veränderungsmaßnahmen (auch Modernisierungen in Sondereigentum) anderer Miteigentümer verschlechtert werden darf, selbst wenn sich nachfolgend DIN-Normen - hier also die DIN 4109 - für ihn zum Nachteil in den Bewertungsmaßstäben verändert haben sollten.

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