Leitsatz

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 BGB).

Der Eigentümer eines Geschäftshauses im Frankfurter Bahnhofsviertel verwahrte sich gegen den Betrieb eines Drogenhilfszentrums auf dem Nachbargrundstück, das eine Tagesstätte, einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, ein Frauen-Café sowie eine ärztliche Ambulanz umfasste. Er fühlte sich dadurch beeinträchtigt, dass Drogensüchtige und Dealer sein Grundstück betreten, verunreinigen und Bewohner und Besucher am Zugang behindern. Mit seiner gegen die Eigentümerin und den Mieter des Nachbargrundstücks gerichteten Klage verlangte er deshalb in erster Linie Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums, hilfsweise das Ergreifen geeigneter Abwehrmaßnahmen und evtl. einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von 15 000 DM monatlich.

Der BGH bejahte ein Allgemeininteresse an dem Bestehen der Drogenhilfeeinrichtung und lehnte deshalb deren Einstellung ab. Die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für Drogenabhängige durch Beratungs- und Therapieangebote seien gemeinwichtige Ziele. Gebilligt wurde dagegen die Verurteilung der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch den Einsatz eigener Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst, den Zugang zum Grundstück des Klägers zu gewährleisten und die Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig zu verhindern. Dem Kläger wurde auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zugesprochen, der sich bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks am Ertragsverlust zu orientieren habe. Da das OLG der Behauptung des Klägers, er habe durch das Drogenhilfezentrum auf seinem Grundstück Mietausfälle erlitten, nicht nachgegangen war, wurde der Rechtsstreit insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.04.2000, V ZR 39/99

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?