(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. |
mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m, |
2. |
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze gepflanzt werden.
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