(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:

 

1.

mit Hecken über 2 m Höhe

1,00 m,

 

2.

mit Hecken bis zu 2 m Höhe

0,50 m.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze gepflanzt werden.

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