Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
1. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
2. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, |
4. |
Wald. |
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