Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
1. |
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf, |
2. |
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind, |
3. |
sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und |
4. |
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen. |
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