1§ 37 gilt nicht für

 

1.

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

 

2.

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

 

3.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 m Breite;

 

4.

Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

2§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.

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