§ 38 Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:
2. |
mit Obstbäumen, und zwar
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3. |
mit Ziersträuchern, und zwar
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4. |
mit Beerenobststräuchern, und zwar
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5. |
mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m. |
(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.
§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:
1. |
mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m, |
2. |
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m, |
3. |
mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 40 Ausnahmen
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
1. |
dem Weinbau dienen, |
2. |
landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich ( [Bis 05.10.2022: § 19 Abs. 1 Nr. 3, ] [1]§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder |
3. |
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind. |
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
1. |
Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen. |
(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),[2] bleibt unberührt.
§ 41 Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.
§ 42 Grenzabstand im Weinbau
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten:
1. |
gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m, |
2. |
gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Rebstock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m. |
(2) Übersteigt die Gesamthöhe der Rebanlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weitraumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.
§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
(1[1]) 1Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. 3Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst al...
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