§ 38 Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke

 

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:

 

1.

mit Allee- und Parkbäumen, und zwar

 

a)

sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)

4 m,

 

b)

stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis)

2 m,

 

c)

allen übrigen Allee- und Parkbäumen

1,5 m,

 

2.

mit Obstbäumen, und zwar

 

a)

Walnußsämlingsbäumen

4 m,

 

b)

Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen

2 m,

 

c)

Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume

1,5 m,

 

3.

mit Ziersträuchern, und zwar

 

a)

stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis)

1 m,

 

b)

allen übrigen Ziersträuchern

0,5 m,

 

4.

mit Beerenobststräuchern, und zwar

 

a)

Brombeersträuchern

1 m,

 

b)

allen übrigen Beerenobststräuchern

0,5 m,

 

5.

mit einzelnen Rebstöcken

0,5 m.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

 

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:

 

1.

mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

 

2.

mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

 

3.

mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

§ 40 Ausnahmen

 

(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die

 

1.

dem Weinbau dienen,

 

2.

landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich ( [Bis 05.10.2022: § 19 Abs. 1 Nr. 3, ] [1]§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder

 

3.

durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.

 

(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für

 

1.

Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,

 

2.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,

 

3.

Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

 

(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),[2] bleibt unberührt.

[1] Gestrichen durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 05.10.2022.
[2] Eingefügt durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 06.10.2022.

§ 41 Berechnung des Abstandes

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

§ 42 Grenzabstand im Weinbau

 

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten:

 

1.

gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m,

 

2.

gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Rebstock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m.

 

(2) Übersteigt die Gesamthöhe der Rebanlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weitraumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.

§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt

 

(1[1]) 1Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. 3Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst al...

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