(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:

 

1.

mit Allee- und Parkbäumen, und zwar

 

a)

sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)

4 m,

 

b)

stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis)

2 m,

 

c)

allen übrigen Allee- und Parkbäumen

1,5 m,

 

2.

mit Obstbäumen, und zwar

 

a)

Walnußsämlingsbäumen

4 m,

 

b)

Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen

2 m,

 

c)

Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume

1,5 m,

 

3.

mit Ziersträuchern, und zwar

 

a)

stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis)

1 m,

 

b)

allen übrigen Ziersträuchern

0,5 m,

 

4.

mit Beerenobststräuchern, und zwar

 

a)

Brombeersträuchern

1 m,

 

b)

allen übrigen Beerenobststräuchern

0,5 m,

 

5.

mit einzelnen Rebstöcken

0,5 m.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

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