(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:

 

1.

mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

 

2.

mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

 

3.

mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

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