(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die

 

1.

dem Weinbau dienen,

 

2.

landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich ( [Bis 05.10.2022: § 19 Abs. 1 Nr. 3, ] [1]§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder

 

3.

durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.

 

(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für

 

1.

Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,

 

2.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,

 

3.

Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

 

(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),[2] bleibt unberührt.

[1] Gestrichen durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 05.10.2022.
[2] Eingefügt durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 06.10.2022.

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