§ 46 Übergangsvorschriften

Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet des § 13, des § 16 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 47 [bis 05.10.2022]

[1]

§ 47

(Änderungsanweisung hier nicht wiedergegeben)

[1] § 47 aufgehoben durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 05.10.2022.

§ 48 [bis 05.10.2022]

[1]

§ 48

(Aufhebungsanweisung hier nicht wiedergegeben)

[1] § 48 aufgehoben durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 05.10.2022.

§ 47 [Bis 05.10.2022: 49] Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032[2] [Vom 09.10.2014 bis 05.10.2022: 2022] außer Kraft.

[1] Geändert durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 06.10.2022.
[2] Geändert durch Sechzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 06.10.2022.

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