§ 46 Übergangsvorschriften
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet des § 13, des § 16 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 47 [bis 05.10.2022]
[1]
§ 47
(Änderungsanweisung hier nicht wiedergegeben)
§ 48 [bis 05.10.2022]
[1]
§ 48
(Aufhebungsanweisung hier nicht wiedergegeben)
§ 47 [Bis 05.10.2022: 49] Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032[2] [Vom 09.10.2014 bis 05.10.2022: 2022] außer Kraft.
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