1Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. 2§ 21 a Abs. 1 Satz1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf. 3Stimmt der Erbauer einer über die Grenze hinausreichenden Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.

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