§ 30 Bodenerhöhungen

 

(1) 1Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. 2Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.

 

(2) Auf den Grenzabstand ist § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen

 

(1) 1Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. 2Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

 

a)

für Baugerüste;

 

b)

für Aufschichtungen und Anlagen, die

aa)

eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

bb)

als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

 

c)

für gewerbliche Lagerplätze;

 

d)

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

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