§ 49 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. 2Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 50 Schutz der Nachbarrechte
Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
§ 51
§ 52 Stellung des Erbbauberechtigten
Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.
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