(1) 1Wird das später errichtete Gebäude nicht an die Nachbarwand angebaut, obwohl das möglich wäre, so hat der anbauberechtigte Nachbar für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten einer Grenzwand Ersatz zu leisten. 2Dabei ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, dass das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird.

 

(2) Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger Bodenfläche benötigt als eine Grenzwand (§ 15), so ermäßigt sich der Ersatz um den Wert der eingesparten Bodenfläche.

 

(3) Höchstens ist der Betrag zu erstatten, der im Fall des Anbaues zu zahlen wäre.

 

(4) Im Übrigen ist § 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

 

(5) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Dachfläche seines Gebäudes auf seine Kosten dicht an die Nachbarwand anzuschließen.

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