1Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Eine Einfriedung darf bei Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen nicht auf der Grenze vorgenommen werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

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