(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn
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die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. |
(2) 1Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,
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daß die hierzu erforderlichen Anlagen auf ihrem Grundstück angebracht werden. |
2Sie können den Berechtigten darauf verweisen, an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die in Satz 1 genannten Arbeiten ermöglicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Berechtigten die Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.
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