(1) 1Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient, ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. 2Die Einfriedigung muß so beschaffen sein, daß das Vieh das Nachbargrundstück nicht erreichen kann.

 

(2) 1Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient und an einem Gewässer zweiter oder dritter Ordnung liegt, hat auf Verlangen desjenigen, der die Unterhaltungspflicht für das Gewässer § 30 Landeswassergesetz[1] [Bis 31.12.2019: nach § 41 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein] erfüllt, sein Grundstück an der Grenze zu dem Gewässer einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten. 2Die Einfriedigung muß so beschaffen sein, daß das Vieh die obere Böschungskante nicht erreichen kann.

 

(3) Eine Pflicht zur Einfriedigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit durch eine auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung, insbesondere durch einen Graben oder Knick, das Vieh daran gehindert wird, das Nachbargrundstück zu erreichen.

[1] Geändert durch Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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