(1) 1Haben die Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vereinbart, daß eine Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden soll, so haben sie die Einfriedigung gemeinsam zu errichten und zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. 2Solange einer der Grundstückseigentümer ein Interesse an dem Fortbestand der Einfriedigung hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung geändert oder beseitigt werden; die Zustimmung bedarf bei einer schriftlichen Vereinbarung der Schriftform.

 

(2) 1Im Falle des § 35 Abs. 3 haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung gemeinsam zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 und 32 Abs. 1 gelten entsprechend. 2Die Einrichtung darf nur mit Zustimmung beider Nachbarn geändert oder beseitigt werden.

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