(1) Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 14.10.2021: § 40] ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.

 

(2) Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes dürfen

 

1.

einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke ersetzt werden,

 

2.

einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick nachgepflanzt werden,

 

3.

Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks vorgenommen werden.

 

(3) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 15.10.2021.

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