(1) 1Soll eine Nachbarwand errichtet werden, so kann der Nachbar von ihrem Erbauer bis zum Vorliegen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangen, daß dieser die Gründung so tief legt, wie es erforderlich ist, um bei Errichtung eines baurechtlich zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die Nachbarwand zu benutzen. 2Er hat ihm in diesem Falle die entstandenen Mehrkosten zu erstatten. 3Auf Verlangen ist binnen zwei Wochen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten zu leisten. 4Der Anspruch auf tiefere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

 

(2) 1Der Erbauer der Nachbarwand kann verlangen, daß der Nachbar innerhalb angemessener Frist die tiefere Gründung selbst ausführt. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt das Verlangen auf tiefere Gründung nach Absatz 1 als nicht gestellt.

 

(3) 1Soweit die tiefere Gründung zum Vorteil des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ausgenutzt wird, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf die Hälfte der entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. 2Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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