(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1. |
mit Hecken bis zu 1 m Höhe 0,25 m, |
2. |
mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m, |
3. |
mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m, |
4. |
mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
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