Bauteile, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn

 

1.

nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem benachbarten Grundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,

 

2.

die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,

 

3.

sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und

 

4.

sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche des Bauwerks dienen.

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