(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der andere Nachbar oder die andere Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin des angrenzenden niedrigeren Gebäudes ihre Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn
2. |
die Antennenanlage für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist, |
3. |
das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird und |
4. |
die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig ist. |
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin müssen ferner dulden, daß
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn der berechtigten Person die Mitbenutzung einer dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin anzuzeigen; im übrigen gilt § 3.
(5) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 20 entsprechend.
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