(1) Eine Einfriedung ist an der Grenze zum benachbarten Grundstück zu errichten.

 

(2) 1Von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, müssen Einfriedungen auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin 0,5 Meter zurückbleiben. 2Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.

 

(3) Die Einfriedung darf auf die Grenze gesetzt werden,

 

a)

wenn der Nachbar oder die Nachbarin einwilligt,

 

b)

in den Fällen des § 25.

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