1Sind Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 22 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so können sie voneinander verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. 2Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Einfriedung sind von beiden Seiten je zur Hälfte zu tragen.

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