(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund nicht in einer Weise einwirken, daß der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt, soweit dadurch auf einem benachbarten Grundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

 

(2) Bewilligungen und Planfeststellungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

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