1Anlagen, die den Zufluß wild abfließenden Wassers verhindern (§ 30 Abs. 2 Nr. 2), können bestehen bleiben, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind. 2Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Nachbar oder die Nachbarin das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf dem höher gelegenen Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann.

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