Leitsatz
Eine Ehefrau begehrte nach der Scheidung Betreuungsunterhalt unter Hinweis auf die Betreuung eines 5 Jahre alten gemeinschaftlichen Kindes sowie einer weiteren 9 Jahre alten Tochter. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob ein nichtgemeinschaftliches Kind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 3.7.2009 geschieden. Der Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 385,41 EUR wurde zurückgewiesen.
Die Ehefrau legte gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zur Folgesache nachehelicher Unterhalt Berufung ein und vertrat die Auffassung, das AG habe zu Unrecht angenommen, dass sie derzeit in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen das gemeinschaftliche 5 Jahre alte Kind sowie ihre 9 Jahre alte Tochter betreut seien, sei ihr eine Ausweitung der jetzigen Halbtagstätigkeit, die ohnehin bereits Wochenendarbeitszeiten erfasse, nicht zumutbar. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber müsse sie bei einer Ausweitung ihrer Tätigkeit Spätdienst bis 21.30 Uhr leisten und wäre zudem zu Nachtdiensten verpflichtet. Auch aus gesundheitlichen Gründen könne sie nicht mehr als halbtags tätig sein.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG sprach der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 383,00 EUR für die Zeit von Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 sowie i.H.v. 198,00 EUR für die Zeit ab Juli 2010 zu.
Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB sei allerdings nur die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Die Betreuung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes könne allenfalls im Rahmen des § 1576 BGB zu Lasten des Antragsgegners Berücksichtigung finden. § 1576 BGB sei als subsidiärer Auffangtatbestand und Ausnahmeregelung eng auszulegen und solle nur in Härtefällen Regelungslücken schließen. Das OLG verneinte im vorliegenden Fall eine grobe Unbilligkeit bei Versagung von Unterhalt. Allein die Tatsache, dass die aus einer anderen Beziehung stammende ältere Tochter der Antragstellerin während des nur wenige Jahre dauernden Zusammenlebens der Parteien mit Einverständnis des Antragsgegners von ihr betreut worden sei, reiche für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus.
Allerdings könne von der Antragstellerin eine Ausweitung ihrer Halbtagstätigkeit auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht verlangt werden. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs (vgl. BGH FamRZ 2009, 770) der gemeinsamen 5-jährigen Tochter der Parteien sei die Ausübung einer Dreiviertelstelle jedoch zumutbar.
Der Antragstellerin sei es zuzumuten, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Hierfür sei ihr eine Übergangszeit bis zum 30.6.2010 zuzubilligen.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010, 11 UF 532/09