Leitsatz
Nach Ehescheidung und Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts bezog der Ehemann neben einer Beamtenpension erstmals Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente. Er beantragte eine Unterhaltsabänderung u.a. unter Berufung darauf, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (1 BvR 918/10) nicht weiterhin wandelbar seien.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um nachehelichen Unterhalt. Ihre im April 1972 geschlossene Ehe war durch Urteil vom 9.5.1998 geschieden worden. Aus der Ehe waren insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste im Jahre 1987 geboren worden war. Die Antragsgegnerin hatte ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife beendet, zu einer weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung war es nicht gekommen. Während der Ehe versorgte sie den Haushalt und betreute auch noch nach der Trennung bzw. Scheidung die Kinder.
Im Jahre 1989 wurde bei ihr eine Darmkrebserkrankung diagnostiziert, weshalb sie seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft wurde. Sie bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. netto ca. 1.073,00 EUR und aus einer Nebentätigkeit weitere ca. 348,00 EUR monatlich.
Der Antragsteller war Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung zuletzt als Verwaltungsamtsrat mit der Besoldungsgruppe A12. Seit dem 1.4.2009 erhielt er wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge und seit Dezember 2008 aus einer im Jahre 1990 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversorgung monatlich 1.631,22 EUR brutto.
Der Antragsteller wurde durch Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2009 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 666,00 EUR an die Antragsgegnerin verurteilt. Der seinerzeit in der Unterhaltsberechnung bei beiden Parteien noch berücksichtigte Unterhalt für die jüngste im Jahre 1987 geborene Tochter war im Juli 2010 entfallen.
Mit seinem im Oktober 2010 eingegangenen Abänderungsantrag machte der Antragsteller einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung geltend. Zur Begründung führte er u.a. aus, mittlerweile habe sich die Rechtsprechung des BGH geändert. Hierin liege ein Abänderungsgrund. So habe der BGH mit Beschluss vom 17.2.2010 (XII ZR 140/08) klargestellt, dass sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs i.S.d. § 1578b BGB nach den Einkünften bemesse, die der Berechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung habe. Bei Krankheitsunterhalt könne deshalb nur auf das Einkommen abgestellt werden, das hypothetisch bei Krankheit zur Verfügung gestanden habe.
Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Widerantrag unter Hinweis auf den Wegfall der Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter der Parteien eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts um monatlich 108,00 EUR geltend gemacht.
Erstinstanzlich wurden beiden Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des BGH vom 17.2.2010 habe bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB zu keiner wesentlichen Veränderung geführt. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, wiederholte sein erstinstanzliches Vorbringen und machte als weiteren Abänderungsgrund die Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 zur Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode des BGH geltend.
Dieser habe die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt und führe dazu, dass die "alte" BGH-Rechtsprechung wieder anzuwenden sei. Es komme daher allein auf die Verhältnisse bei der Scheidung an, spätere Änderungen könnten nur ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie bei der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe in die Unterhaltsberechnung nicht einbezogen werden, weil sie erst 11 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung erstmals bezogen worden sei.
Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg, das Anschlussrechtsmittel der Antragsgegnerin erzielte einen Teilerfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt den Abänderungsantrag des Antragstellers für unbegründet, da eine wesentliche Veränderung der der Verurteilung vom 18.12.2009 zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die eine Abänderung der Erstentscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnte, nicht vorliege. Eine für den titulierten Unterhalt vorliegende wesentliche Änderung der Rechtslage sei durch die vom Antragsteller genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht eingetreten.
Die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage habe sich insbesondere durch den Beschluss des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) nicht verändert, weshalb die von dem Antragsteller bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiter in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen seien.
Das BVerfG habe sich in seiner Entscheidung nur zur (abgelehnten) Dreiteilungsrechtsprechung und nicht auch zu der Frage wandelbarer Lebensverhältnisse geäußert. Zum anderen habe der Antrag...