Leitsatz
Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit Januar 2000 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde am 7.4.2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein gemeinsames im Jahre 2001 geborenes Kind hervorgegangen, das von der Ehefrau betreut wurde. Das Kind besuchte seit 2005 eine Kita mit Nachmittagsbetreuung und ging seit September 2007 zur Schule.
Die Klägerin machte nachehelichen Unterhalt ab 1.7.2006 geltend. Sie war als Studienrätin mit den Fächern Deutsch und Englisch tätig und arbeitete seit August 2002 auf einer 69,23 % Stelle.
Das AG hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt teilweise stattgegeben, und zwar i.H.v. 874,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.10.2007 und i.H.v. 837,00 EUR monatlich ab 1.11.2007. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Ehemannes, der das Ziel verfolgte, geringeren Unterhalt und diesen nur zeitlich begrenzt zahlen zu müssen. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG vertrat die Auffassung, das AG habe der Klägerin zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen nachehelichen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts beginnend mit dem 1.7.2006 zugesprochen.
Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht habe der Klägerin in jedem Fall ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage und der hierzu entwickelten Rechtsprechung habe bis zur Vollendung des zweiten Grundschuljahres eines zu betreuenden Kindes keine Erwerbsobliegenheit bestanden. Hiervon habe lediglich dann abgewichen werden können, wenn der Unterhalt begehrende Elternteil eine bereits vor der Trennung ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt und dieser Umstand nicht auf einer Notlage beruht habe. Diese Grundsätze waren nach Auffassung des KG auf bis zum 31.12.2007 fällige Unterhaltsansprüche auch weiterhin anzuwenden.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin schon vor der Trennung der Parteien trotz der Betreuung eines noch sehr jungen Kindes aus freien Stücken daneben eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes sei sie vollschichtig erwerbstätig gewesen. In der Zeit vom 1.8.2002 bis zum 31.5.2003 habe der Beklagte die Elternzeit für das gemeinsame Kind genommen. Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin im August 2002 habe demzufolge er das gemeinsame Kind betreut, so dass sich für diese Zeit die Frage nach einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit nicht stelle. Erst danach - nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Beklagte, der erwerbstätig gewesen sei, habe die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang fortgesetzt. Dies gelte allerdings nur für die Monate Juni bis August 2003. Bereits kurze Zeit danach - im September 2003 - sei die Trennung der Parteien erfolgt. Unter diesen Umständen könne - wenn überhaupt - nur eine teilweise Erwerbstätigkeit von der Klägerin erwartet werden.
Seit der Trennung der Parteien sei die Klägerin auf sich alleine gestellt gewesen und habe sämtliche täglich anfallenden Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung alleine bewältigen müssen.
Bei den von der Klägerin unterrichteten Fächern Deutsch und Englisch handele es sich um relativ korrekturintensive Fächer, in denen die Klägerin ihre Arbeit auch unter gewissem Zeitdruck erledigen müsse. Das AG habe es deshalb als angemessen erachtet, 25 % des anrechenbaren Einkommens der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Das KG ließ dahinstehen, ob dieser Auffassung bis zum 31.12.2007 zu folgen sei, da der Klägerin ein Unterhaltsanspruch in der ausgeurteilten Höhe jedenfalls zustehe und zwar selbst dann, wenn ihr Erwerbsteinkommen in voller Höhe berücksichtigt werde und keinerlei Abschlag für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit erfolge.
Auch für die Zeit ab dem 1.1.2008 bejahte das KG einen Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass es ihr aus Kindeswohlgründen derzeit nicht zuzumuten sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst 6 Jahre alt geworden und gehe seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in die erste Klasse. Es leide unstreitig an chronischem Asthma. Selbst wenn nach dem neuen Unterhaltsrecht das bisherige Altersphasenmodell nicht aufrechterhalten werden solle, folge hieraus nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen sei. Vielmehr entspreche es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation weiterhin der Billigkeit, dass sich der Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin verlängere.
Dem betreuenden Elternteil nunmehr eine sollschichtige Erwerbstätigkeit abzuverlangen hieße, die Belange de...