Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Er war inzwischen Chefarzt und wieder verheiratet. Aus der Ehe der Parteien war ein im Jahre 1982 geborener Sohn und eine im Jahre 1985 geborene Tochter hervorgegangen.
Aufgrund eines im einstweiligen Anordnungsverfahren am 7.11.2001 geschlossenen Vergleichs leistete der Beklagte bis einschließlich April nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.022,58 EUR monatlich. Die Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 übereinstimmend, dass die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs als Erfüllung insoweit anzusehen seien, als der Beklagte für den fraglichen Zeitraum Unterhalt schuldete. Wegen der bis einschließlich April 2004 erbrachten Leistungen erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Gegen das am 14.4.2004 im Hauptsacheverfahren zugestellte Endurteil legte der Beklagte Berufung ein mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen. Dies mit der Begründung, die Klägerin müsse vollschichtig arbeiten. Im Übrigen hätten die von dem erstinstanzlichen Gericht auf seiner Seite zugrunde gelegten Einkünfte aus Gutachtertätigkeit zwar die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, seien jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und sein Alter überobligatorisch und deshalb unzumutbar. Bei der Berechnung des ihm zugute kommenden begrenzten Realsplittingvorteils könne allenfalls von der ihm gewählten Steuerklasse III ausgegangen werden, sofern die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin überhaupt zumutbar sei. Ferner sei der Unterhalt zu befristen, da die Parteien nur etwas mehr als sechs Jahre zusammengelebt hätten.
Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung und begehrte mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung Erhöhung des von dem erstinstanzlichen Gericht für die Zeit ab Dezember 2003 ausgeurteilten Unterhalts. Zur Begründung ihres Begehrens trug sie vor, dass der gemeinsame Sohn in der Zeit vom 1.9.2003 bis zum 30.6.2004 seinen Zivildienst abgeleistet habe und deshalb nicht mehr in vollem Umfang unterhaltsbedürftig gewesen sei. Sie selbst bediene zur Alterssicherung eine Lebensversicherung mit monatlich 71,78 EUR. Im Übrigen sei aufseiten des Beklagten ab Januar 2004 aufgrund der Einkommensteuerreform ein Nettoeinkommen von fiktiv 4.063,61 EUR zugrunde zu legen, während sich ihr Einkommen ab Januar 2005 im Hinblick auf die Einstufung in die Lohnsteuerklasse I verringern werde.
Die Rechtsmittel beider Parteien hatten nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt wegen Krankheit gem. §§ 1569, 1572 BGB und einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. §§ 1579, 1573 Abs. 2 BGB. Krankheitsbedingt sei sie nur zu einer Halbtagstätigkeit in der Lage. Bei einer Vollzeittätigkeit könne sie ein jährliches Bruttoeinkommen von 41.760,00 EUR erzielen. Dadurch wäre es ihr nicht möglich, den vollen Bedarf zu decken, so dass sie im Übrigen einen Aufstockungsunterhaltsanspruch hätte. Eine differenzierte Berechnung der auf den jeweiligen Unterhaltstatbestand entfallenden Unterhaltsbeträge sei nicht erforderlich, weil beim Krankenunterhalt eine zeitliche Begrenzung nicht möglich sei und hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts die Voraussetzungen für eine Begrenzung nicht gegeben seien.
Aufseiten der Klägerin sei mit dem AG deren tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen von 1.203,34 EUR zugrunde zu legen. Dieses Einkommen resultiere aus einer Halbtagstätigkeit als Krankenschwester, einer Tätigkeit, die der Ausbildung der Klägerin und ihrem Gesundheitszustand auch im zeitlichen Umfang entspreche. Dies ergebe sich aus dem vom AG eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und dem Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin. Das im Jahr 2004 festgestellte Einkommen sei auch der Unterhaltsberechnung ab Januar 2005 zugrunde zu legen, weil zum einen die Auswirkungen der ab Januar 2005 in Kraft getretenen Einkommensteuerreform nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten und zum anderen nicht dargelegt sei, dass die Klägerin, die weiterhin die Tochter in ihrem Haushalt aufgenommen habe, die Steuerklasse I zwingend wählen müsse.
Von den Einkünften der Klägerin setzte das OLG 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, weitere Abzüge ließ es nicht zu. Hinsichtlich der von ihr bedienten Lebensversicherung habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich insoweit um eine eheprägende Verbindlichkeit handele.
Aufseiten des Beklagten legte das OLG ein Gesamtjahresbruttoeinkommen von 98.604,44 EUR zugrunde. Dieses Einkommen setzte sich aus dem unstreitigen Jahresbruttoeinkommen eines leitenden Oberarztes und ständigen Chefarztvertreters und Einkünften aus Gutachtertätigkeit i.H.v. von jährlich 25.000,00 DM zusammen. Die Parteien hätten in dem vor dem OLG am 14.12.1995 geschlossenen Vergleich vereinbart, dass bei einer Neufestsetzung ab September 20...