Leitsatz

Die Parteien stritten sich sowohl um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalts als auch um den nachehelichen Unterhalt. Die geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder der Parteien nahmen den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts als mit Scheidungsverbundurteil aus dem Jahre 1999 tituliert in Anspruch.

Der Beklagte war Polizeibeamter und wandte in dem Prozess ein, infolge eines Arbeitsstellenwechsels bei seinem Arbeitgeber vom Sonderkommando in eine andere Dienstart habe sich sein Einkommen reduziert. Im Übrigen sei die geschiedene Ehefrau nicht mehr unterhaltsbedürftig und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, da sie eine von ihr angetretene Erbschaft verschwiegen und auch nicht mitgeteilt habe, dass sie bereits im Laufe des Jahres 2004 ihre Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle auf eine 2/3-Drittel aufgestockt hatte.

 

Sachverhalt

Der Beklagte ist der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts als mit Scheidungsverbundurteil aus dem Jahre 1999 tituliert in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend die Abänderung des in dem Scheidungsverbundurteil titulierten nachehelichen Unterhalts der Klägerin zu 1) mit dem Ziel der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf null begehrt.

Das AG hat der Abänderungsklage der Kläger zu 2) und 3) stattgegeben und in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 1.5.2002 bis zum 31.3.2003 höheren nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Für den Zeitraum ab 1.4.2003 hat das AG auf die Widerklage des Beklagten in Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels festgestellt, dass er für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.6.2003 nur noch monatlich 436,50 EUR und ab 1.7.2003 nur noch monatlich 418,00 EUR nachehelichen Unterhalt schulde.

Bei seiner Unterhaltsberechnung legte das AG das Einkommen des Beklagten zugrunde, das er bis zum Jahre 2003 als Polizeibeamter in einem Sonderkommando erzielt hatte. Aufseiten der geschiedenen Ehefrau lag dem Urteil zugrunde, dass sie bis März 2003 nicht erwerbstätig war und dann Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit als Beamtin erzielt hatte. Einen Wohnvorteil rechnete das erstinstanzliche Gericht der Klägerin zu 1) nicht zu, da sie zur Finanzierung des Hauseigentums ein bei ihrer Mutter aufgenommenes Darlehen mit monatlich 400,00 EUR zurückführte und die Parteien im Hinblick hierauf Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Wohnvorteil der geschiedenen Ehefrau die Belastungen nicht übersteigt.

Der Beklagte wandte sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Widerklage zum Ehegattenunterhalt, soweit für 2004 ein monatlicher Unterhalt i.H.v. mehr als 309,00 EUR und ab 1.1.2005 überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau festgestellt wurde. Sein Rechtsmittel richtete sich zunächst auch gegen den Urteilsausspruch zum Kindesunterhalt. Insoweit hat er seine Berufung später zurückgenommen.

Mit der Berufung gegen die Klägerin zu 1) verfolgte er seinen erstinstanzlichen Vortrag weiter.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg und führte in dem von ihm beantragten Umfang zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1) gegen den Beklagten keinen über den mit der Berufung nicht angegriffenen Betrag und Zeitraum hinausgehenden Unterhaltsanspruch habe.

Für das Kalenderjahr 2004 ergebe sich schon nach den tatsächlichen Einkünften der Klägerin zu 1) kein höherer Unterhaltsanspruch, als er von dem Beklagten durch die Beschränkung seiner Berufung auf den über 309,00 EUR monatlich hinausgehenden Betrag akzeptiert werde.

Im Übrigen sei abweichend von der amtsgerichtlichen Feststellung das Einkommen des Beklagten geringer zu bemessen als von dort geschehen.

Der Beklagte habe nach nahezu 30jähriger Tätigkeit in einem Sonderkommando mit Beginn des Jahres 2004 in eine andere Dienstart gewechselt. Hierdurch sei es zu einer Verringerung seines durchschnittlichen Einkommens um etwa 150,00 EUR monatlich gekommen. Einkommensminderungen, die sich im Rahmen eines in der Ehe angelegten beruflichen Werdegangs hielten, seien ebenso wie entsprechende Einkommenssteigerungen bedarfsprägend. Es sei gerichtsbekannt durchaus berufstypisch, dass Polizeibeamte nach langjähriger Tätigkeit in einem Sonderkommando die Dienstart wechselten. Die hieraus resultierende Minderung der Einkünfte sei ebenso bereits in der Ehe angelegt gewesen wie die mit der Polizeidiensttätigkeit einhergehenden Einkommenserhöhungen durch Regelbeförderungen und übliche Gehaltssteigerungen.

Der Wechsel der Dienstart stelle keine unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzung dar. Die Obliegenheit des Unterhaltsschuldners gehe dahin, einer Erwerbstätigkeit im normalen Umfang nachzugehen. Diese Obliegenheit erfülle der Beklagte durch die Ausübung seiner Polizeidiensttätigkeit in seiner derzeitigen Dienstart....

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