Leitsatz
Erstinstanzlich hatte das Familiengericht der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zugesprochen und den Anspruch bis zum 31.12.2016 befristet.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen und beantragte insoweit Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, die ihr nicht gewährt wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah keine Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin; die vom FamG vorgenommene Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.2016 sei nicht zu beanstanden.
Das Verfahren sei vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, so dass das bis dahin geltende Recht Anwendung finde.
Der Antragsgegnerin stehe gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1572 Nr. 1 BGB, 1573 Abs. 2 BGB zu, da sie als Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsanspruch ergebe sich somit aufgrund des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus § 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
Unter Berücksichtigung der von dem Gutachter bestätigten gesundheitsbedingten Einschränkungen und des Umstandes, dass die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin seit 1988 nicht mehr gearbeitet habe, ging das OLG davon aus, dass ein höheres Einkommen als monatlich 400,00 EUR von ihr nicht erzielbar sei.
Auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit könne sie selbst im Bereich der Arzthelferin nach der langen Arbeitspause auf dem Arbeitsmarkt maximal 900,00 EUR erzielen, so dass der sich insoweit ergebende Einkommensausfall über einen Krankheitsunterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nr. 1 BGB auszugleichen sei. Der darüber hinaus gehende Unterhaltsanspruch ergebe sich als Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2.
Zu Recht habe das Familiengericht den Unterhaltsanspruch im Ergebnis gemäß § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2016 befristet.
Die von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen etwaigen Versorgungsnachteile seien zwar nicht durch den Versorgungsausgleich, jedoch anderweitig kompensiert worden. Zum einen habe das FamG der Antragsgegnerin noch bis Ende 2016 monatlichen Vorsorgeunterhalt i.H.v. 240,00 EUR zugesprochen, wodurch sie in die Lage versetzt werde, weitere Rentenanwartschaften zu begründen. Darüber hinaus habe sie im Zuge der Vermögensauseinandersetzung der Parteien die Miteigentumshälfte des Hauses des Antragstellers erhalten, so dass sie nunmehr Alleineigentümerin des Einfamilienhauses sei.
Im Übrigen sei das Hindernis, dass die Antragsgegnerin nicht mehr in dem einmal erlernten Beruf vollschichtig arbeiten könne, nicht in der Rollenverteilung während der Ehe begründet, sondern in ihrer Erkrankung. Nur wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen sei sie nicht mehr in der Lage, den Beruf der Arzthelferin auszuüben. Der ggf. ursprünglich vorhandene ehebedingte Nachteil wirke sich aufgrund der überholenden Kausalität der Erkrankung nicht mehr aus.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung entspreche eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2016 der Billigkeit.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.10.2010, 10 UF 78/10