Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der von dem Ehemann zu leistende nacheheliche Unterhalt. Die Entscheidung beschäftigt sich insbesondere mit den auf beiden Seiten einkommenserhöhend und einkommensmindernd zu berücksichtigenden Positionen, u.a. den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und der Wohnung als persönlichem Lebensmittelpunkt.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt. Aus ihrer im Oktober 1987 geschlossenen Ehe waren zwei in den Jahren 1988 und 1990 geborene Töchter hervorgegangen. Die Trennung der Parteien fand spätestens im Dezember 2005 statt. Der Antragsteller hatte zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung, einen im Jahre 2006 geborenen Sohn sowie eine im Jahre 2009 geborene Tochter.
Die Scheidung der Ehe erfolgte durch Verbundurteil des AG vom 13.11.2007, in dem auch über den nachehelichen Unterhalt entschieden wurde. Der Antragsteller wurde zur Zahlung von Elementarunterhalt i.H.v. 1.000,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 237,00 EUR verurteilt. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Durch Urteil vom 22.4.2008 hat das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig abgeändert und den Unterhalt auf insgesamt 1.234,00 EUR (261,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 973,00 EUR Elementarunterhalt) festgelegt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung dorthin.
Der Antragsteller beantragte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte er, den Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 2 S. 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen und nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu befristen.
Die Antragsgegnerin begehrte Zahlung höheren Unterhalts als erstinstanzlich ausgeurteilt und beantragte Zahlung von Elementarunterhalt i.H.v. 1.154,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 285,00 EUR.
Die Berufung der Antragsgegnerin erwies sich als unbegründet. Die Berufung des Antragstellers führte zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des AG und eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts.
Entscheidung
Verfahrensrechtlich war auf diese Entscheidung nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auch weiterhin altes Recht anzuwenden.
Nach Auffassung des OLG hatte der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab dem 1.3.2008 nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Form von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Für eine Herabsetzung und/oder Befristung dieses Unterhaltsanspruchs sei gegenwärtig kein Raum.
Das OLG hat sich im Weiteren detailliert mit den in die Unterhaltsberechnung einzustellenden (teilweise fiktiven) Einkünften der Parteien auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller zusätzlich betriebenen Altersvorsorge wies das OLG darauf hin, dass im Rahmen des geschuldeten Ehegatten- und Kindesunterhalts eine Gesamtaltersvorsorge des Antragstellers von bis zu 24 % seines Vorjahresbruttoeinkommens anzuerkennen sei, da kein Mangelfall vorliege. Voraussetzung für die unterhaltsrechtliche Anerkennung einer zusätzlichen Vorsorge sei jedoch, dass sie tatsächlich betrieben werde. Ein fiktiver Abzug scheide aus. Der Antragsteller habe die tatsächliche Einzahlung belegt.
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für die Fahrten zu seinem bei der Mutter in K. lebenden Sohn, der aus einer anderen von ihm nach der Trennung von der Antragsgegnerin aufgenommenen Beziehung hervorgegangen war, hielt das OLG weder im Jahre 2008 noch in der Zeit danach für absetzbar, da sie keine Umgangskosten darstellten.
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern sollten dem Kind die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben. Das in §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB geregelte Recht zum Umgang diene dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Dieses Kontakt- und Besuchsrecht stehe dem Elternteil zu, der nicht mit dem Kind zusammenlebe. Wohne das Kind im Haushalt der Mutter, so stehe ihr in der Sache kein Umgangsrecht zu. Sie habe das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Arbeite die Mutter an einem von Wohnung weit entfernten Ort, so seien die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehenden Kosten auch nicht teilweise als Umgangskosten zu bewerten. Entsprechendes gelte, wenn die sorgeberechtigte Mutter aus beruflichen Gründen während der Woche in einer Unterkunft an einem auswärtigen Beschäftigungsort lebe und nur an den Wochenenden ihre Zeit mit dem Kind an dem Ort der Familienwohnung verbringen könne. Bei den wöchentlichen Fahrten zu der Wohnung, die den persönlichen Lebensmittelpunkt darstelle, handele es sich dann der Sache nach um Familienheimfahrten. Sie stellten dagegen keine Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts dar. So lag der Fall nach Auffassung des OLG auch hier...