Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt, dessen Abänderung der Kläger begehrte. Es ging in dem Verfahren insbesondere um die unterhaltsrechtliche Bewertung des dem Kläger gewährten Auslandsverwendungszuschlages für seine Einsatzzeit als Soldat in Afghanistan.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahre 1994 geheiratet. Kinder waren aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Seit dem 23.10.2007 waren sie rechtskräftig geschieden.
Im August 2005 hatten die Parteien eine notarielle Urkunde zur Regelung der Scheidungsfolgen errichtet, in der der Kläger sich u.a. verpflichtet hatte, ab Dezember 2005 monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.300,00 EUR zunächst als Trennungsunterhalt und danach als nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger begehrte Abänderung dieses Titels mit dem Ziel, festzustellen, dass er ab Januar 2008 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Kläger - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, unter Abänderung der notariellen Urkunde für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 monatlichen Unterhalt i.H.v. 780,00 EUR und für die Zeit ab 1.1.2009 bis 31.12.2013 monatlichen Unterhalt i.H.v. 658,00 EUR zu zahlen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandten sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Die Beklagte machte geltend, dass anlässlich der Beurkundung der notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine Befristung des Unterhalts nicht gewollt gewesen sei. Allein auf eine Änderung der Gesetzeslage könne sich der Kläger nicht berufen. Tatsächliche Veränderungen seien nicht eingetreten. Sie sei wie bei Abschluss der Vereinbarung auch weiterhin arbeitslos.
Der Kläger griff in seiner Berufung insbesondere die Feststellung des FamG zu seinem Einkommen an, als der Auslandsverwendungszuschlag für seine Einsatzzeit in Afghanistan berücksichtigt worden sei.
Im Übrigen sei der Beklagten ein fiktives Einkommen von mindestens 1.500,00 EUR netto zuzurechnen. Ehebedingte Nachteile habe sie nicht erlitten, so dass sie Unterhalt ab Januar 2008 nicht mehr verlangen könne.
Die Rechtsmittel beider Parteien waren teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für teilweise begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers sei in dem tenorierten Umfang zu reduzierten. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB sei jedoch derzeit nicht gerechtfertigt.
Dem Kläger für seinen Einsatz in Afghanistan vom 1.1.2008 bis zum 9.2.2008 gewährte Auslandsverwendungszuschlag sei seinem Einkommen mit einem Drittel hinzuzurechnen. Das OLG wies insoweit darauf hin, dass die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Auslandszuschlägen in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde. Das OLG Schleswig habe in einem Urteil vom 29.6.2006 (FamRZ 2005, 369) im Ergebnis den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) aus einem Einsatz in Afghanistan und Bosnien jeweils zur Hälfte angerechnet und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des BGH vom 16.1.1980 (FamRZ 1980, 342) zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG berufen, wonach der Zuschlag grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit dem nicht ein konkreter Mehraufwand gegenüberstehe. Der Entscheidung des BGH habe die Tätigkeit eines Oberleutnants in den Niederlanden zugrunde gelegen.
Die für den "friedlichen" Einsatz eines deutschen Soldaten im europäischen Ausland oder an einer deutschen Botschaft entwickelten Grundsätze hielt das OLG auf den Einsatz in einem Krisen- oder Kriegsgebiet für nicht übertragbar. Hier überwögen die mit einem solchen Einsatz verbundenen Beschwernisse und persönlichen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maße, dass dem unterhaltspflichtigen Soldaten der AVZ grundsätzlich zu verbleiben habe und eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen könne, die mangels anderweitiger Erkenntnisse - ähnlich wie bei Spesen und Auslösungen - in der Regel mit einem Drittel zu bemessen seien (vgl. i.d.S. OLG Stuttgart, Beschluss 8.11.2001 - 16 WF 506/01 - Rz. 4, JURIS).
Aufseiten der Beklagten sei für den streitigen Unterhaltszeitraum ab Januar 2008 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu fingieren. Sie sei gelernte Einzelhandelskauffrau und habe während der Ehe immer wieder und zuletzt bis Januar 2004 in dem erlernten Beruf gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sei die vom FamG vorgenommene Fiktion mit einem monatlichen Einkommen i.H.v. netto 1.000 EUR zu niedrig. Das OLG setzte insoweit einen Betrag von 1.200,00 EUR netto monatlich an.
Die zeitliche Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts durch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf ab November 2012 folge aus einer umfassenden Billigkeitsabwägung, bei der gemäß den gesetzlichen Vorgaben insbesondere zu berücksichtigen sei, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 1 S. 2 BGB).
Ehebedingte Nachteile der Beklag...