Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1573 Abs. 5 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts zu berücksichtigen sind und wer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die für oder gegen eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs sprechen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 15.6.1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1984 und 1988 geborene Söhne hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien Ende 2001/Anfang 2002 wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 17.6.2006 geschieden. Das AG hat den Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG ihr monatlichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84,00 EUR und für die Zeit ab Januar 2007 in Höhe von 110,00 EUR zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31.12.2011 begrenzt.
Gegen diese Begrenzung richtete sich die Revision der Antragsgegnerin.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Erneut hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass allein die Dauer der Ehe - im vorliegenden Fall 18 Jahre - nicht ausreichend sei, um eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu verneinen (vgl. BGH v. 26.9.2007 - XII ZR 15/05, FamRZ 2007, 2052 = FamRB 2008, 4; v. 26.9.2007 - XII ZR 11/05, FamRZ 2007, 2049 = FamRB 2008, 4; v. 28.2.2007 - XII ZR 37/05, BGHReport 2007, 606 = FamRZ 2007, 793 = FamRB 2007, 162).
Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Differenz der beiderseitigen Einkünfte als ehebedingter Nachteil darstelle. Auf Grund dessen hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt, dass der im Zeitpunkt der Ehescheidung 40-jährigen unterhaltsberechtigten Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet nur für die Dauer von 5 Jahren zugesprochen hatte. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung waren die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder bereits volljährig. Anhaltspunkte dafür, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. Steigerung ihres Qualifikationsniveaus durch die Ehe gehindert worden war oder dass das von ihr inzwischen aus einer Vollzeittätigkeit bezogene Einkommen nicht der eigenen beruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche, seien nicht ersichtlich. Dies gelte ebenso hinsichtlich etwaiger Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die Betreuung der Kinder berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe, so dass eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Lasten des geschiedenen Ehemannes auch im Hinblick auf das Alter der Ehefrau und mangels gesundheitlicher Einschränkungen nach Auffassung des BGH nicht in Betracht kam.
Hinweis
Nach Inkrafttreten des UÄndG hat sich die Situation insoweit geändert, als im Unterschied zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F., wonach eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs unter den dort genannten Voraussetzungen ausgesprochen werden konnte, der nunmehr geltende § 1587b BGB darauf abstellt, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen ist. § 1587b BGB gilt für alle nachehelichen Unterhaltsansprüche. Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist in § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der ehebedingte Nachteil ausdrücklich aufgeführt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 14.11.2007, XII ZR 16/07