Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger war im Jahre 1941, die Beklagte im Jahre 1944 geboren. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und vor der Eheschließung als Kinderkrankenschwester tätig. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG vom 22.10.1997 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Zwischen den Parteien waren in der Folgezeit mehrere Verfahren bzgl. des nachehelichen Unterhalts anhängig. Die letzte Titulierung insoweit erfolgte mit Urteil des AG vom 4.5.2007. Mit diesem Urteil änderte das AG ein vorausgegangenes Urteil dahingehend ab, dass der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.3.2007 monatlichen Unterhalt von 1.496,00 EUR, für die Zeit vom 1.4.2007 bis 30.11.2007 monatlich 1.484,00 EUR und schließlich ab 1.12.2007 laufenden Unterhalt i.H.v. 1.559,00 EUR zu zahlen hatte.
Der Kläger begehrte Abänderung des Urteils des AG vom 4.5.2007 dahingehend, dass er mit Wirkung vom 1.3.2009 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde.
Sie sei aufgrund ihrer nunmehrigen Renteneinkünfte in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1.1.2008 gebe es keine Lebensstandardgarantie mehr. Nach den nunmehr geltenden Grundsätzen reduziere sich der Anspruch auf den Ausgleich der durch die Wirkung der Ehe eingetretenen Nachteile.
Die Beklagte hat einer Abänderung des Unterhaltstitels auf einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 813,31 EUR anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
Das AG hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.7.2009 der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und das Urteil vom 4.7.2007 beginnend ab März 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch monatlichen Unterhalt i.H.v. 450,00 EUR und beginnend ab November 2009 nur noch i.H.v. monatlich 350,00 EUR schulde.
Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass sich die für die Bemessung der Unterhaltspflicht wesentlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO durch den nunmehrigen Rentenbezug durch die geschiedene Ehefrau verändert hätten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und mit seinem Rechtmittel seinen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf Null ab dem 1.3.2009 weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagten stehe gemäß § 1571 BGB wegen Alters ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger in der von dem erstinstanzlichen Gericht zuerkannten Höhe zu. Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 1578b BGB weiter herabzusetzen oder zeitlich zu befristen.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten i.H.v. 738,32 EUR seit zuletzt vom AG auf 350,00 EUR gemäß § 1578b BGB herabgesetzt worden. Eine weitere Herabsetzung bzw. eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs entspreche nicht der Billigkeit.
Gemäß § 1578b Abs. 1, Abs. 2 BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung könnten alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig sei.
Das AG habe zutreffend ausgeführt, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Abänderung im Ergebnis nicht entgegenstehe. Die mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform erfolgten Gesetzesänderungen sollten grundsätzlich auch für alte Titel gelten, altes und neues Recht sollten nicht auf Dauer nebeneinander fortbestehen, sondern im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit habe eine schnelle und umfassende Anpassung erfolgen sollen. Die in Frage stehende Unterhaltsregelung sei vorliegend nicht Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Kläger habe wiederholt Unterhaltsabänderungsverfahren eingeleitet, so dass die Beklagte nicht auf den unveränderten Bestand habe vertrauen dürfen. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Entscheidungen in wirtschaftlicher oder beruflicher Hinsicht getroffen habe, die nunmehr nicht mehr reversibel seien.
Im Rahmen des § 1578b BGB sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Die Beklagte berufe sich zur Begründung ehebedingter Nachteile darauf, dass sie infolge der Ausgestaltung der Ehe als Hausfrauen-Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben habe als dies ohne die Eheschließung der Fall gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen habe sie keinen Erfolg. Dieser Nachteil werde dadurch kompensiert, dass zugunsten der Beklagten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei.
Mit Hilfe des Versorgungsausgleichs würden die ehebedingten Nachteile der Beklagten infolge Haushaltsführung und Kinderbetreuung jedoch nur teilweise kompensiert, nämlich hinsichtlich der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB bis zum 30....