Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts war durch notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 tituliert worden. Er begehrte Abänderung dieser Vereinbarung und eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf Null für die Zeit ab 10.2.2008.
Die Beklagte und geschiedene Ehefrau begehrte Klageabweisung und beantragte Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage. Erstinstanzlich wurde ihr Prozesskostenhilfe nicht gewährt.
Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde führte zur Aufhebung des PKH-versagenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht sah das OLG hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverteidigung der Beklagten. Schon auf der Grundlage des vom AG festgestellten Einkommens des Klägers von 1.915,00 EUR monatlich bei gleichzeitiger Zurechnung eines fiktiven Einkommens aufseiten der Beklagten ergebe sich kein vollständiger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Das OLG errechnete aufseiten der Beklagten einen ungedeckten Unterhaltsbedarf von ca. 469,00 EUR selbst dann, wenn man bei ihr ein fiktives Einkommen von 820,71 EUR in die Unterhaltsberechnung einstelle.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten biete aber deshalb in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, sein Abänderungsbegehren nicht schlüssig dargelegt habe.
Nach materiellem Recht komme es darauf an, ob Veränderungen in den tatsächlichen wie auch rechtlichen Verhältnissen eingetreten seien, die eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der geänderten Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geböten. Dessen ungeachtet müsse der Kläger im Einzelnen darlegen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Nicht ausreichend sei insoweit, wenn geltend gemacht werde, ein einzelner Umstand, der für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung sei, habe sich geändert. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren hätten.
Vorliegend habe sich der Kläger darauf beschränkt, auf eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten sowie auf eine erneute Eheschließung und die Unterhaltspflicht ggü. einem aus dieser neuen Ehe stammenden minderjährigen Kind hinzuweisen. Dies reiche nicht aus. Vielmehr müsse er im Einzelnen, also auch unter Berücksichtigung eines der Beklagten zuzurechnenden Einkommens, rechnerisch darstellen, dass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr ergebe.
Diesem Erfordernis sei er nicht nachgekommen.
Für das weitere Verfahren wies das OLG darauf hin, dass die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch das gemeinsame Kind der Parteien geprägt worden seien. Ob der insoweit zu berücksichtigende Kindesunterhalt noch in derselben Höhe angesetzt werden könne, in der er durch die notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 tituliert worden sei, erscheine zweifelhaft. Das gemeinsame Kind sei inzwischen volljährig, so dass beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig seien. Hinzu komme, dass das Kind offenbar über eigene Einkünfte in Form einer Ausbildungsvergütung verfüge. Auch sei das Kindergeld nun gemäß § 1612b BGB bedarfsdeckend heranzuziehen. Soweit allerdings der Kindesunterhalt in der titulierten Höhe weitergezahlt worden sei, sei trotz des Grundsatzes, dass Unterhaltsansprüche so zu errechnen seien, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde, zu erwägen, es zumindest für die Vergangenheit bei dem entsprechenden Betrag zu belassen (vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rz. 228; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rz. 200).
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.09.2008, 10 WF 227/08