Leitsatz
Die Parteien stritten um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der Ehemann war im Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. Er wehrte sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil lediglich gegen die Berechnung des der Ehefrau zugestandenen Elementarunterhalts und vertrat die Auffassung, ihm sei ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zuzubilligen, obgleich er bereits seit einigen Jahren von seinem Arbeitgeber von jeglicher Arbeitstätigkeit freigestellt war.
Sachverhalt
Der Ehemann war im Verbundurteil des erstinstanzlichen Gerichts zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. Als Beamter bei der Post war er von seinem Dienstherren unter Belassung der vollen Bezüge von jeglicher Arbeitstätigkeit seit mehreren Jahren freigestellt. Er hatte lediglich auf Abruf für Projekte zur Verfügung zu stehen. Seit dem Jahre 2006 war ein solcher Abruf nicht mehr erfolgt.
Unter Einrechnung einer Steuererstattung erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.586,51 EUR. Nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen, des Krankenversicherungsbeitrages für die Antragsgegnerin und des Gewerkschaftsbeitrages verblieb ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.012,63 EUR. Die Ehefrau erzielte kein eigenes Einkommen und konnte aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Einen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte sie noch nicht.
Erstinstanzlich wurde der Ehemann zur Zahlung monatlichen Elementarunterhalts von gerundet 1.007,00 EUR und eines monatlichen Krankenvorsorgeunterhalts von 311,00 EUR verurteilt.
Hiergegen legte er Berufung ein und beanstandete die Berechnung des Elementarunterhalts im Hinblick darauf, dass ihm ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 nicht zugebilligt worden war.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Ehemann ein Erwerbstätigenbonus nicht zuzubilligen war.
Ein solcher diene dem Ausgleich des mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwandes und solle gleichzeitig einen Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit schaffen (BGH, FamRZ 2007, 985 ff.).
Durch den Erwerbstätigenbonus solle der erwerbstätige Ehegatte dazu angehalten werden, die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen Mühen auf sich zu nehmen, weil ihm so ein Vorteil verbleibe, den er nicht mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten teilen müsse.
Sei der Unterhaltspflichtige wie im vorliegenden Fall unter Belassung der vollen Bezüge freigestellt, könne der Erwerbstätigenbonus diesen Zweck nicht mehr erfüllen.
Zwar sei der Ehemann formal noch nicht in den Ruhestand eingetreten. Qualitativ bestehe kein wesentlicher Unterschied zu einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhalte, durch die er die Zeit bis zum Erreichen des Ruhestandes überbrücken könne. Auch von einer solchen Abfindung sei nach der Rechtsprechung des BGH kein Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2007, 985 ff.). Der Zweck des Erwerbstätigenbonus könne im vorliegenden Fall aufseiten des Ehemannes nicht erreicht werden, weil dieser die vollen Bezüge ohne Arbeitsleistung erhalte. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterliege sein Einkommen deshalb dem Halbteilungsgrundsatz.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2008, 9 UF 665/07