Leitsatz

In einem von dem ehemaligen Ehemann eingeleiteten Abänderungsverfahren stritten die Parteien u.a. über die Befristung des Ehegattenunterhalts. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau im Abänderungsverfahren vorgehalten werden kann, ihre Erwerbsobliegenheit zu verletzen.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren bereits seit dem Jahre 1997 geschieden. Die Ehefrau war ausgebildete Erzieherin und hatte in diesem Beruf gearbeitet. Nach der Ehescheidung war sie als Bäckereiverkäuferin tätig. Der an sie zu leistende Ehegattenunterhalt war durch Urteil aus dem Jahre 2005 mit monatlich 421,00 EUR tituliert. Aus der Ehe der Parteien stammten zwei in den Jahren 1983 und 1987 geborene Kinder.

Der Kläger begehrte die Abänderung des Titels im Hinblick auf die inzwischen eingetretene wirtschaftliche Selbständigkeit seiner Kinder. Ferner hat er Darlehensraten für eine von ihm genutzte Immobilie geltend gemacht und die Befristung des Unterhalts verlangt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision des Klägers.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des OLG im Ergebnis bestätigt und eine Befristung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt abgelehnt. Eine Befristung scheide aus, weil die Ehefrau ehebedingte Nachteile in Höhe des titulierten Unterhalts erlitten habe und nach einer ehebedingten Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit nun lediglich Einkünfte erziele, die ihren eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf - gemessen an der potentiellen Gehaltsentwicklung als Erzieherin - nach § 1578b BGB nicht erreichten.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte könne wieder in ihren Beruf als Erzieherin zurückkehren, sei unerheblich und verstoße gegen die Bindungswirkung des abzuändernden Urteils. Durch das Ausgangsurteil, das der Ehefrau keine fiktiven Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 1 BGB zugerechnet hätte, sei zumindest konkludent festgestellt worden, dass die Ehefrau bereits damals nicht verpflichtet gewesen sei, in ihrem ursprünglichen Beruf als Erzieherin zu arbeiten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Verhältnisse habe der Kläger nicht dargetan. Es erübrige sich deshalb eine erneute Prüfung im Rahmen des § 1578b BGB.

 

Hinweis

Der BGH bestätigt mit dieser sehr praxisrelevanten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (BGH v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08 - in FamRZ 2009, 1990), wonach ehebedingte Nachteile unterhaltsrechtlich auszugleichen und regelmäßig einer Befristung nicht zugänglich sind. Für Abänderungsverfahren nach dem neuen Unterhaltsrecht ist die Beurteilung, inwieweit Sachvortrag bereits durch das Ausgangsverfahren präkludiert ist, von großer Bedeutung. Wenn im Vorverfahren ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht angenommen worden ist, müssen neue, später entstandene Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung dieser Rechtsfrage ermöglichen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 100/08

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