Leitsatz
Die Parteien stritten um die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau.
Das OLG Zweibrücken hat sich in dieser Entscheidung primär mit dem Umfang der Erwerbspflicht der den 5-jährigen Sohn der Parteien betreuenden Kindesmutter auseinandergesetzt. Der gemeinsame Sohn der Parteien besuchte einen Ganztagskindergarten in einem Nachbarort.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war am 3.9.2010 rechtskräftig geschieden worden. Sie hatten einen im Jahre 2005 geborenen Sohn, der seit der Trennung der Parteien im Mai 2006 bei der Antragsgegnerin lebte. Der Sohn wurde vormittags in einem Kindergarten betreut und im Übrigen von der Antragsgegnerin, die dabei von ihren Eltern sowie ihrer Großmutter unterstützt wurde.
Der Antragsteller war Landwirtschaftsmeister und hatte zum 1.5.2005 den elterlichen Betrieb übernommen. Er war Alleineigentümer eines lastenfreien Anwesens, das er gemeinsam mit seiner neuen Partnerin bewohnte.
Die Antragsgegnerin war von Beruf Malerin und Lackiererin. Nach Ende der Ausbildung und bis zur Geburt des Sohnes war sie als Fabrikarbeiterin tätig. Nach dreijähriger Erziehungszeit war sie zunächst mehrere Monate arbeitslos, seit Juli 2008 arbeitete sie halbschichtig in ihrem erlernten Beruf.
Die Antragsgegnerin begehrte nachehelichen Unterhalt i.H.v. 893,00 EUR monatlich. Das erstinstanzliche Gericht hat ihren Antrag - nach Einholung von Sachverständigengutachten zu ihrer Erwerbsfähigkeit und zu den Einkünften des Antragstellers aus seiner selbständigen Tätigkeit zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit sicherzustellen. Weder die Betreuung des gemeinsamen Sohnes noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ständen einer vollschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin entgegen, aus der sie ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,00 EUR erzielen könne.
Mit ihrer Berufung erstrebte die Antragsgegnerin (im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe) die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 224,00 EUR bis einschließlich Oktober 2010 und 177,00 EUR ab November 2010.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führte zu einem Teilerfolg.
Entscheidung
Das OLG gab dem Antrag der Antragsgegnerin zum Teil statt und urteilte an sie zu zahlenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab September 2010 in geringerer Höhe als von ihr beantragt aus.
Die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB in der zuerkannten Höhe. Allerdings seien die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB nicht gegeben.
Der Sohn sei unstreitig im Nachbarort seines Wohnortes in einem Ganztagskindergarten mit durchgehender Betreuung untergebracht. Konkrete Tatsachen, aufgrund derer diese Betreuung mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sei, habe die für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betreuungsunterhaltsanspruchs darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Trotz der möglichen ganztägigen Fremdbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung sei der Antragsgegnerin allerdings eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Dem ständen elternbezogene Gründe entgegen.
Der Umfang des noch verbleibenden Betreuungsaufwandes für Kinder, deren ganztägige Betreuung in anderer Weise als durch den betreuenden Elternteil sichergestellt sei, müsse im Rahmen der elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus bei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2009, 1391 Tz. 30).
Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen würden, könne sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen zeitlicher Umfang von Alter und Anzahl der Kinder sowie von deren Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhänge. Die Erwerbstätigkeit dürfe neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der Betreuung durch den Elternteil nicht zu dessen überobligationsmäßiger Belastung führen (BGH, a.a.O., Tz. 32 und FamRZ 2008, 1739 Tz. 103). Es bedürfe keiner weiteren Darlegung, dass ein noch nicht 6 Jahre altes Kind neben der Fremdbetreuung im Kindergarten noch weiterer elterlicher Zuwendung und Fürsorge bedürfe. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin hierbei Unterstützung durch ihre Eltern und ihre Großmutter erfahre, habe bei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung unberücksichtigt zu bleiben. Die freiwilligen Leistungen ihrer Familienangehörigen sollten nur die Antragsgegnerin entlasten, nicht jedoch den Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht befreien (BGH, a.a.O., Tz. 33).
Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer überobligationsmäßigen Belastung durch Erwerbstätigkeit einerseits und Betreuung des ...