Leitsatz
Der Kläger begehrte die Abänderung eines Urteils vom 2.1.2007, aufgrund dessen er 380,00 EUR Unterhalt an die Beklagte zu zahlen hatte.
Gegen das hierzu erstinstanzlich ergangene Urteil legte die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung ein. Das Rechtsmittel der Beklagten war teilweise begründet Die Anschlussberufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, im Ergebnis zu Recht habe das AG den Unterhaltsanspruch der Beklagten zum 1.7.2010 befristet, soweit er auf § 1572 Nr. 2 BGB beruhe. Soweit er jedoch auf § 1573 Abs. 2 BGB beruhe, habe eine Befristung wegen § 323 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen können.
Zwar differenziere das Urteil vom 2.1.2007, dessen Abänderung der Kläger begehre, nicht zwischen den beiden Unterhaltsansprüchen. Jedoch ergebe sich aus der Historie der Unterhaltsverfahren der Parteien, dass das Urteil vom 2.1.2007 teilweise auf § 1573 Abs. 2 BGB und teilweise auf § 1572 BGB beruhe. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht den Unterhalt, der auf Krankenunterhalt beruhe, zeitlich befristet. Insoweit sei der Kläger nicht präkludiert, weil erst ab 1.1.2008 der Unterhaltsanspruch hinsichtlich der Dauer befristet werden könne. Dass er nach § 1578 BGB a.F. der Höhe nach herabgesetzt werden konnte, betreffe eine andere Konstellation.
Bei der Befristung des Krankenunterhalts habe das AG zu Recht eine Abwägung zwischen den ehebedingten Nachteilen der Beklagten, der Dauer der Ehe, des Zeitraums, für den bereits Unterhalt geleistet worden sei, und dem Vertrauensschutz der Beklagten gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO vorgenommen. Zutreffend weise die Beklagte darauf hin, dass ein wesentlicher ehebedingter Nachteil darin gelegen habe, dass sie mit der Eheschließung ihre Berufsausbildung abgebrochen habe. Dieser Nachteil sei aber mittlerweile dadurch kompensiert worden, dass sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin erfolgreich abgeschlossen und in diesem Beruf auch gearbeitet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung etwas mehr als 14 Jahre gedauert habe und der Kläger seit dieser Zeit zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet sei. Der Krankenunterhalt sei gemäß § 1578b BGB seit 1.1.2008 befristbar. Zwar genieße die Beklagte einen Vertrauensschutz, weil der Unterhaltstitel vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2008 entstanden sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus dem Unterhaltstitel derzeit nur 25,00 EUR vollstrecken könne und sie nach eigenen Angaben derzeit zwar erwerbsunfähig sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde.
Daher könne sie den sich aus § 1579 BGB abzuleitenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit spätestens ab 1.7.2010 erfüllen. Auch für den Fall, dass die Prognose für die Zukunft sich als unzutreffend erweisen sollte, werde das vom Gesetzgeber als gewollt hingenommen, weil in § 1578b BGB der Krankenunterhalt nicht ausgenommen worden sei und den Unterhaltsberechtigten für diesen Fall auf Sozialleistungen des Staates verweise. Unter Abwägung dieser Umstände sei daher die Befristung des Unterhaltsanspruchs, soweit er auf § 1572 Nr. 2 BGB beruhe, nicht zu beanstanden.
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 18.02.2009, 12 UF 1277/08