Leitsatz
Die Ehefrau begehrte im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann wehrte sich gegen den ihm geltend gemachten Anspruch mit der Begründung, seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluss des Vertrages im Jahre 1997 - in dem auch der Ehegattenunterhalt geregelt war - erheblich verschlechtert. Zudem habe die Antragstellerin seit mehreren Jahren eine feste Beziehung. Auch aus diesem Grunde stehe ihr ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zu.
Sachverhalt
Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1948 geborene Antragsgegnerin hatten im Jahre 1969 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte im August 1993, seither lebten sie getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraums von ca. vier Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags als Bibliotheksangestellte berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt tätig. Zum 1.10.1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Am 19.3.1997 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem auch der Ehegattenunterhalt geregelt wurde. Danach verpflichtete sich der Antragsteller für die Dauer des Getrenntlebens und für den Fall einer etwaigen Scheidung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 700,00 DM beginnend ab März 1997.
Bei Abschluss dieses Vertrages war die spätere Dienstunfähigkeit des Antragstellers noch nicht vorhersehbar.
Die Antragsgegnerin unterhielt seit Sommer 2002 eine Beziehung zu einem neuen Partner. Dieser verlegte im Jahre 2003 seinen Wohnsitz in die Nähe der Wohnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin machte von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch. Bis zum 31.8.2008 war sie wöchentlich 38,5 Stunden tätig. Am dem 1.9.2008 bis zum Erreichen des Rentenalters war sie bei gleichen Bezügen freigestellt. Die damit verbundene Einkommensbuße gab sie mit 300,00 EUR monatlich an.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nachehelichen Unterhalt i.H.v. 357,90 EUR monatlich begehrt. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe im Vertrauen auf die zugesagte Unterhaltsleistung in dem Ehevertrag bis zum Erreichen des Rentenalters die Altersteilzeit nach dem Blockmodell gewählt, diese Entscheidung sei irreversibel.
Ihre Beziehung erfülle nicht die Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie führe mit ihrem neuen Partner keine gemeinsame Kasse, jeder trage die Kosten gemeinsamer Unternehmungen selbst. Sie und ihr Freund seien aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit entschlossen, nicht zusammenzuleben.
Der Antragsteller wehrte sich gegen den ihm ggü. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Begründung, seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluss des Vertrages erheblich verschlechtert. Zudem stehe der Antragsgegnerin auch wegen ihrer festen Beziehung Ehegattenunterhalt nicht mehr zu.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antragsteller im Ehescheidungsverbundverfahren zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 357,90 EUR ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Berufung und trug vor, es sei grob unbillig, wenn er weiterhin Unterhalt leisten müsse, obgleich jeder außen stehende Dritte seit Jahren wisse, dass die Antragsgegnerin eine feste Beziehung unterhalte. Die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft seien erfüllt.
Das Rechtsmittel des Antragstellers war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Antragsgegnerin stehe ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu. Ein solcher sei ihr wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen.
Zwar reiche allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung zu einem neuen Partner eingehe und unterhalte, nicht aus, eine Unterhaltsverpflichtung schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar anzusehen (BGH FamRZ 1989, 487, 498).
Jedoch komme eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung vornehmlich in drei Fällen in Betracht.
Zunächst könne ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absehe, um den Unterhaltsanspruch nicht nach § 1586 BGB zu verlieren.
Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung könne sich auch dann ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen finde, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität ausgeübt werde, eine sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 540, 542, 543).
Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft könne der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten jedoch nur dann verweisen, wenn dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finde.
Zum anderen könne - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgr...