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Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft trotz getrennter Wohnungen; Abänderbarkeit einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Ehefrau begehrte im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann wehrte sich gegen den ihm geltend gemachten Anspruch mit der Begründung, seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluss des Vertrages im Jahre 1997 - in dem auch der Ehegattenunterhalt geregelt war - erheblich verschlechtert. Zudem habe die Antragstellerin seit mehreren Jahren eine feste Beziehung. Auch aus diesem Grunde stehe ihr ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zu.

 

Sachverhalt

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1948 geborene Antragsgegnerin hatten im Jahre 1969 geheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte im August 1993, seither lebten sie getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraums von ca. vier Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags als Bibliotheksangestellte berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt tätig. Zum 1.10.1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Am 19.3.1997 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem auch der Ehegattenunterhalt geregelt wurde. Danach verpflichtete sich der Antragsteller für die Dauer des Getrenntlebens und für den Fall einer etwaigen Scheidung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 700,00 DM beginnend ab März 1997.

Bei Abschluss dieses Vertrages war die spätere Dienstunfähigkeit des Antragstellers noch nicht vorhersehbar.

Die Antragsgegnerin unterhielt seit Sommer 2002 eine Beziehung zu einem neuen Partner. Dieser verlegte im Jahre 2003 seinen Wohnsitz in die Nähe der Wohnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin machte von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch. Bis zum 31.8.2008 war sie wöchentlich 38,5 Stunden tätig. A...

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