Kurzbeschreibung
Mit dem vorliegenden Antrag macht die Antragstellerin im laufenden Scheidungsverfahren gegen den Antragsgegner ihren Unterhaltsanspruch wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB geltend. Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht bereit, einen Unterhaltstitel betreffend den Geschiedenenunterhalt zu errichten.
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters, Antrag der Ehefrau im Scheidungsverbund auf Zahlung
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
Per beA
GeschZ.:
Folgesachenantrag wegen Ehegattenunterhalt |
In der Familiensache
der Frau ...
geboren am ...
wohnhaft: ...
Staatsangehörigkeit: ...,
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Herrn ...
geboren am ...
wohnhaft: ...
Staatsangehörigkeit: ...,
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
machen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ... anhängig und beantragen:
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente von ... EUR an die Antragstellerin zu zahlen. |
Begründung:
I.
Im laufenden Scheidungsverfahren macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ihren Unterhaltsanspruch wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB geltend. Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht bereit, einen Unterhaltstitel betreffend den Geschiedenenunterhalt errichten zu lassen.
Die Beteiligten sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt.
Die gemeinsamen Kinder ... und ... sind inzwischen volljährig und wirtschaftlich selbstständig.
Die Antragstellerin ist Hausfrau ohne Einkommen und Vermögen.
Der Antragsgegner ist bei der Firma ... beschäftigt. Er hat ein um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... EUR.
Beweis:...
II.
Die Antragstellerin hat zwar noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht. Ihr ist jedoch altersbedingt die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 1574 Abs. 2 BGB nicht mehr zumutbar. Dies aus folgenden Gründen: (hier ist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Relevant sind insoweit das Lebensalter, die Ausbildung, der Gesundheitszustand, der berufliche und soziale Status des Verpflichteten, die Dauer der Ehe, die Dauer der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder etc.)
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin