Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten am 27.9.1990 geheiratet und waren seit dem 14.6.2005 rechtskräftig geschieden.
Erstinstanzlich war der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. ca. 300,00 EUR ab 28.2.2006 verurteilt worden.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte er sich mit der Berufung und vertrat die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe bereits deshalb nicht, weil sie ehebedingte Nachteile nicht erlitten habe. Die Klägerin ließ sich dahingehend ein, aufgrund ihres Alters und der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr in der Lage zu sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
Das Rechtsmittel des Beklagten erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung für nur insoweit begründet, als der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zum 30.6.2008 zu befristen sei. Bis zu diesem Datum habe die Klägerin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der vom AG ausgeurteilten Höhe.
Alle drei in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Obgleich eine Verpflichtung der Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit daher seit Anfang 2004 bestanden habe, habe sie keinerlei Bemühungen um Aufnahme einer Tätigkeit unternommen. Zwar sei sie damals bereits 57 Jahre alt gewesen, gleichwohl müsse man davon ausgehen, dass eine reale Beschäftigungschance bestanden habe. Allerdings sei die mögliche Erwerbstätigkeit der Tätigkeit im unteren Lohnsektor anzusiedeln.
Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung erneut vortrage, aufgrund ihres Alters und der vorhandenen Erkrankungen nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können, komme dem heute keine Bedeutung mehr zu. Zum einen fehle es an konkreten Einwendungen, die das Ergebnis der Begutachtung in Frage stellen könnten. Zum anderen komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, nachdem das AG ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin für die Unterhaltsberechnung angesetzt habe und das Urteil von der Klägerin nicht angegriffen worden sei.
Zur Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB verwies das OLG auf die neuere Rechtsprechung des BGH hierzu (FamRZ 2007, 793, 800; 2007, 1232, 1236; 2007, 2049, 2050 f.), wonach auch bei einer Ehe von langer Dauer eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen sei. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige (BGH FamRZ 2008, 1325 [1328], 2008, 1508 ff.).
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB biete deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Sei die nacheheliche Einkommensdifferenz daher nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich bzw. vor Übernahme der Familienarbeit infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Übertragen auf den vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für einen Befristungsanspruch der Klägerin gegeben, da die Einkommensdifferenz der Parteien nicht darauf beruhe, dass die Klägerin durch ihre Ehe berufliche Nachteile erlitten habe. Der Grund dafür, dass sie heute nicht mehr so hohes Einkommen wie noch im Jahre 1993 erzielen könne, liege vielmehr allein in ihrer gesundheitlichen Verfassung begründet. Krankheitsbedingt habe sie im Jahre 1994 ihre Arbeitsstelle verloren, wobei die Erkrankung nach ihren Angaben bereits seit langer Zeit vorhanden gewesen sei. Es lägen keine Gründe vor, die trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten rechtfertigen würden.
Nach einer Übergangszeit sei es der Klägerin daher zuzumuten, auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2009, II-2 UF 48/09