Der Aspekt Umwelt- und Klimaschutz spielt für viele Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie eine wichtige Rolle. Neben dem Beitrag, den ein Unternehmen für die Gesamtgesellschaft leistet, gibt es immer mehr Kunden und Bewerber, die diesen Aspekt bei der Auswahl der Produkte, der Dienstleister oder der Arbeitgeber berücksichtigen. Daneben hat diese Thematik aufgrund der Rohstoffknappheit auch finanzielle Implikationen, da – zumindest langfristig – durch nachhaltiges Wirtschaften meist automatisch auch Kosten eingespart werden. Dies gilt sowohl beim Einkauf von Energie als auch beim Recycling von Abfall. In diesem Zusammenhang kann dann auch die aktuell diskutierte Energiesparprämie genannt werden.
3.1 Freie Unternehmensentscheidung
Im Grundsatz kann ein Unternehmen seine Beiträge zum Klima- und Umweltziele frei umsetzen. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. Dabei sollten Arbeitgeber auch § 90 BetrVG als Unterrichtungsrecht des Betriebsrats im Blick behalten. Dieses wird gerade bei Änderungen von Bauten, Anlagen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze relevant. Der Betriebsrat kann gemäß § 89 BetrVG die Umweltbelange im Rahmen dieser Unterrichtung einbringen. Auch der Wirtschaftsausschuss – sofern ein solcher vorhanden ist – kann nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG auch Fragen des Umweltschutzes oder im Rahmen des § 90 BetrVG mit dem Betriebsrat diskutieren.
Den Arbeitnehmervertretern steht aber kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zu, denn die Regelung dient der Sicherstellung des Umweltschutzes im Betrieb und nicht darüber hinaus. Insofern ist die Nachhaltigkeitsstrategie auch in Bezug auf den Umwelt- und Klimaschutz eine unternehmerische Entscheidung. Die nachfolgenden Beispiele aus dem Bereich Umwelt- und Klimaschutz zeigen ausgewählte Maßnahmen auf und geben Hinweise zu ihrer Umsetzung.
3.2 Digitalisierung
Aktuell wird im Kontext des Umwelt- und Klimaschutzes das Thema Digitalisierung vielfach diskutiert. Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen, bei dem zudem Ressourcen eingespart werden. Wenn z. B. weniger ausgedruckt wird, werden auch weniger Druckerpatronen und Papier benötigt. Bei der Einführung von digitalen Prozessen spielt neben den vielen positiven Nebeneffekten für den Umwelt- und Klimaschutz aber auch das Thema "Digital Waste" auf lange Sicht eine wichtige Rolle. Auch Speicherkapazitäten kosten Energie, sodass zur Reduktion des Fußabdrucks des Unternehmens auf ein gutes Speicherkonzept und auf energieeffiziente Cloudlösungen geachtet werden kann.
Bei der Umstellung der "analogen Prozesse" auf digitale Prozesse müssen aber gesetzliche Verpflichtungen beachtet werden. Z. B. müssen bei der Einführung der digitalen Personalakte oder digitalen Gehaltsabrechnung handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder gesetzliche Schriftformerfordernisse beachtet werden. Insofern kann es sinnvoll sein, neben einer digitalen Personalakte noch eine analoge Rumpfakte zu führen. In diesem Zusammenhang muss auch das überarbeitete Nachweisgesetz beachtet werden. Dieses sieht bußgeldbewehrt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Aushändigung einiger arbeitsvertraglicher Elemente vor. Die elektronische Form ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG weiterhin ausgeschlossen. Zudem sind bei Einführung dieser digitalen Prozesse immer auch datenschutzrechtliche Berechtigungskonzepte festzulegen. So dürfen auf bestimmte sensible Daten gemäß Art. 9 DSGVO, wie z. B. Gesundheitsdaten, nicht derselbe Personenkreis Zugriff haben, wie auf sonstige personenbezogene Daten. Sollten bei der Einführung von Prozessen auch IT-Tools verwendet werden, die potenziell zur Überwachung geeignet sind, hat der Betriebsrat im Rahmen der Einführung dieser Tools ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
3.3 Dienstreisen und Dienstwagen
Im Bereich der Mobilität wurde wiederum ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotenzial gefunden. Viele Meetings wurden und werden nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Schranken sind hier weder im Arbeitsvertrag noch im Bereich der Mitbestimmung zu erwarten, soweit die entsprechenden Programme für digitale Kommunikation im Unternehmen unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeführt wurden. Eine Ausnahme gibt es hier bei gesetzlich vorgegebenen Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen. Ein Arbeitgeber kann die Arbeitnehmervertreter nur in engen Schranken ausschließlich auf digitale Lösungen für Betriebsratssitzungen verweisen.
Bei der Überarbeitung der Reiserichtlinien kommt es nicht nur darauf an, wann ein Meeting tatsächlich vor Ort durchgeführt werden soll, sondern auch wie die Arbeitnehm...