Leitsatz
Der Erblasser hatte in seinem Testament sein im In- und Ausland belegenes Vermögen zwischen der Mutter seiner nichtehelichen Kinder einerseits und seiner ehelichen Familie aufgeteilt. Die nichtehelichen Kinder waren lediglich als Ersatzerben im Falle eines Vorversterbens ihrer Mutter eingesetzt, was als schlüssige Enterbung zu werten ist.
Dauert die Vollstreckung der Kläger aus dem Auskunftsanspruch gegen die Erben an oder setzen sich die Kläger gegen eine Vollstreckungsabwehrklage zur Wehr, so verjährt der Leistungsanspruch vorerst nicht. Wird das Verfahren nach § 767 ZPO durch einen widerruflichen Vergleich beendet, hört die Unterbrechungswirkung der Verjährung auf, wenn ein Widerruf des Vergleichs nicht erklärt wird. Ab diesem Moment beginnt die Verjährung hinsichtlich des Leistungsanspruchs neu zu laufen.
Sachverhalt
Die Kläger sind die nichtehelichen Kinder des Erblassers. Im Wege der Stufenklage haben sie gegenüber den Beklagten, den ehelichen Kindern des Erblassers, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, wobei die Klage später auf Erbersatzansprüche umgestellt und die Pflichtteilsansprüche nur noch hilfsweise geltend gemacht wurden.
In seinem 1977 errichteten Testament des Erblassers hat dieser sein im Ausland belegenes Vermögen der Mutter der nichtehelichen Kinder zugewandt und angeordnet, dass bei Vorversterben derselben die Kläger den Erblasser zu gleichen Teilen beerben sollen. Zudem stellte der Erblasser wörtlich fest, "dass meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in D., aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F./GR bedacht bzw. abgefunden sind." Schließlich sollte für das Testament liechtensteinisches oder schweizerisches Recht zur Anwendung kommen.
Die mittlerweile verstorbene Witwe des Erblassers hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger meinen nun, der Erblasser habe mit dem Testament nur über sein im Ausland befindliches Vermögen verfügt und im Übrigen sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Beklagten legen das Testament dahingehend aus, dass der Erblasser über sein Vermögen im Ganzen verfügt habe, und erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung.
Die Vorinstanzen haben dem Zahlungsanspruch der Kläger - auch soweit dieser auf § 1934a BGB a.F. gestützt war - stattgegeben, wogegen sich die Beklagten mit der Revision wenden.
Entscheidung
Den Klägern stehen Pflichtteilsansprüche zu, die nicht verjährt sind. Die Auslegung des Testaments und die Erbfolge richten sich nach deutschem Recht. Dem Testament liegt eine Aufteilung in zwei Vermögensmassen zu Grunde, wobei das im Ausland belegene Vermögen der Mutter der Kläger zufallen sollte und das Restvermögen in Deutschland der ehelichen Familie des Erblassers zugewandt wurde. Fest steht auf Grund der getroffenen Anordnungen, dass den Klägern weder von einem noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt werden sollte, da sie lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben ihrer Mutter berufen sein sollten. Da ihre Mutter das Erbe jedoch, wie vorgesehen, antrat, gingen die Kläger leer aus.
Diese Auslegung des Testaments wird auch durch die vom Erblasser beabsichtigte Rechtswahl gestützt, die zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam ist, hinsichtlich der vom Erblasser verfolgten Absichten jedoch Bedeutung für die Auslegung erlangt. Weder nach liechtensteinischem noch nach schweizerischem Recht bestand für nichteheliche Kinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Erbrecht nach dem Vater, so dass aus Sicht des Erblassers eine ausdrückliche Enterbung nicht erforderlich war. Bei der Testamentserrichtung hatte der Erblasser nach Ansicht des BGH auch die Frage einer Beteiligung der nichtehelichen Kinder am Nachlass bedacht, ihnen jedoch über die Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter hinaus nichts zugewandt. Mit der Aufteilung in in- und ausländisches Vermögen war der gesamte Nachlass verteilt. Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Vermögensgegenstände bestehen nicht, so dass die Kläger damit von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Erblasser den Klägern Erbersatzansprüche belassen wollte, so dass es auch keiner besonderen Entziehung dieser Ansprüche bedurfte.
Der von den Beklagten geltend gemachte Einwand der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB greift hinsichtlich der bestehenden Pflichtteilsansprüche nicht durch. Die Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen wurde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung erhoben. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB bleiben die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung in diesem Fall zu beachten. Bei einer Stufenklage kann die Unterbrechung dann enden, wenn der Hilfsanspruch nach dessen Erfüllung (Auskunftsstufe) nicht beziffert wird. Die Unterbrechung dauert jedoch an, solange aus einem Urteil über diesen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil gerade auf diese Weise der Zahlungsanspruch weiter verfolgt wird.
Die Kläger hatten gegen die Beklagte...