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Nachlasspflegschaft

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht, sondern hat den Wechsel der Mietvertragspartei zur Folge. Seine Rechtsnachfolger treten in das Mietverhältnis ein und wird mit den Erben fortgesetzt. Ist der Erbe unbekannt, so hat das Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am Wohnort des Mieters) auf Antrag des Vermieters einen Nachlasspfleger zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein Erbe zwar bekannt ist, dieser aber die Annahme der Erbschaft ablehnt und unklar bleibt, ob weitere Erben vorhanden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Stirbt ein alleinstehender Mieter, so geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Zu dem Vermögen eines Mieters gehören auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Diese gehen einschließlich des Mietbesitzes (§ 857 BGB) auf den oder die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, sollte beim Nachlassgericht beantragt werden, einen Nachlasspfleger zu bestellen (§§ 1960, 1961 BGB).

1 Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit den Erben durch Kündigung beenden (§ 564 BGB). Es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist i. S. v. § 573d BGB. Dies hat zur Folge, dass auch solche Mietverhältnisse nach § 564 BGB gekündigt werden können, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

1.1 Unbekannter Erbe

Das praktische Problem ist, dass die Kündigung als einseitige Willenserklärung zugehen muss. Eine Zustellung an einen unbekannten Erben ist aber nicht möglich. Außerdem kann kann die Wohnung nicht weitervermietet werden, solange der ursprüngliche Mietvertrag nicht beendet ist. Zusätzlich besteht das Risiko, dass Sie Ihre laufenden Zahlungsansprüche gegen die unbekannten Erben nicht durchsetzen können oder diese nach Kenntnis der Mi...

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